Sie zerkratzt einen Tesla und begeht bei Pro-Palästina-Protesten an der ETH Hausfriedensbruch. Ihre Anwältin sagt, das sei «Engagement für eine bessere Welt»

Eine 29-jährige Schweizer Studentin und Politaktivistin ist wegen fünf verschiedenen Vorwürfen angeklagt. Das Gericht fällt das Urteil in Abwesenheit.

Tom Felber

06.11.2026, 16.10 Uhr

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Polizisten umkreisen Pro-Palästina-Aktivisten im ETH-Hauptgebäude am 31. Mai 2024: Die Beschuldigte war Mitorganisatorin der Besetzung.

Polizisten umkreisen Pro-Palästina-Aktivisten im ETH-Hauptgebäude am 31. Mai 2024: Die Beschuldigte war Mitorganisatorin der Besetzung.

Ennio Leanza / Keystone

Die 29-jährige beschuldigte Schweizer Studentin ist vom Bezirksgericht Zürich aus gesundheitlichen Gründen von der Gerichtsverhandlung dispensiert worden. Laut ihrer Verteidigerin leidet sie an einer chronischen Krankheit. Die Anwältin setzt sich rund zwei Stunden für ihre Mandantin ein, stellt Vorfragen und Beweisanträge. Sie hält ein langes Plädoyer.

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Die Frau dürfe nicht kriminalisiert werden. Ihre Handlungen seien mit ihrem Engagement «für eine gerechtere Welt» zu erklären. Sie habe das «für uns alle» gemacht, die wir keinen Antrieb dazu hätten. «Wo sie eine Ungerechtigkeit sieht, wird sie aktiv und setzt sich gegen Ungerechtigkeiten ein», relativiert die Anwältin.

ETH-Besetzung, Kunsthaus-Aktion, Kratzer an Tesla

Zum einen geht es um zwei Hausfriedensbrüche, nämlich die beiden bekannten Besetzungen an der ETH Zürich durch Pro-Palästina-Aktivisten vom 7. Mai 2024 und 31. Mai 2024. Die Beschuldigte war nicht nur Teilnehmerin, sondern Mitorganisatorin, Verhandlungsführerin und Mediensprecherin. Sie wurde in einem Fall als erste von der Polizei hinausgetragen. Ihr wird vorgeworfen, sich trotz Abmahnung durch die Polizei nicht aus der Sitzblockade entfernt zu haben.

Weiter war sie am 25. November 2024 an einer Aktion vor dem Zürcher Kunsthaus beteiligt, wo der Anlass «Coming Together» der Schweizerischen Vereinigung der Freunde des israelischen Museums stattfand. Die Beschuldigte schüttete rote Farbe, die Blut darstellen sollte, auf den Boden und auf sich selber. Gemäss Anklage soll wegen der notwendigen Reinigungsarbeiten ein Sachschaden von 2500 Franken entstanden sein.

Während einer Demonstration am 5. April 2025 soll die Frau ferner an der Lagerstrasse in Zürich 4 einen parkierten Tesla, Model Y, auf der Länge von 3,5 Metern seitlich zerkratzt haben. Auf den Kofferraumdeckel wurde zusätzlich der Spruch «Fuck Musk» geritzt. Der Schaden: 4000 Franken. Weil Teslas bekanntlich mit Überwachungskameras ausgestattet sind, konnte die Beschuldigte identifiziert werden.

Der letzte Vorwurf betrifft «Üble Nachrede». Im Mai 2024 schrieb die Frau in einem Gruppenchat von Studenten, ihr ehemaliger Lebensgefährte habe Spendengelder, die eigentlich für Palästina bestimmt gewesen seien, dazu missbraucht, um in die Ferien zu fahren.

Die Verteidigerin behauptet unter anderem, die Strafanträge in den Fällen ETH sowie Kunsthaus seien nicht gültig und die Videoaufnahmen des Teslas dürften beweistechnisch nicht verwertet werden. Der Ex-Freund der Beschuldigten, gegen den ebenfalls eine Strafuntersuchung lief, weil er sie gestalkt haben soll, sei gar kein ehrenwerter Mensch und könne deshalb nicht in seiner Ehre verletzt werden.

Sie beantragt vollumfängliche Freisprüche und macht verschiedene Rechtfertigungsgründe geltend: Notstand, berechtigte Interessen, die EMRK, Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Auch bei der Aktion im Kunsthaus habe die Beschuldigte aus einem Gewissenskonflikt heraus  gehandelt.

Der Staatsanwalt hatte eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 40 Franken (4800 Franken) und eine Busse von 900 Franken für die nicht vorbestrafte Studentin beantragt.

Der Einzelrichter spricht sie in allen fünf Punkten der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Üblen Nachrede schuldig. Er halbiert die Strafe aber auf 60 Tagessätze à 30 Franken bedingt und verzichtet auf eine Busse. Die Frau muss hingegen die Verfahrens- und Gerichtskosten von 3300 Franken bezahlen. Alle Geldforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.

Der Richter bilanziert, Rechtfertigungsgründe gebe es nicht, alle Strafanträge seien gültig, die Tesla-Videos seien verwertbar. Diese Sachbeschädigung sei keine Bagatelle. Der Kratzer an der Seite könne der Frau nachgewiesen werden, der Schriftzug am Heck allerdings nicht. Auch hier gebe es überhaupt keine Rechtfertigung. Man könne seine Wut auf die Welt nicht an einer unbeteiligten Autobesitzerin austoben.

Er stellt klar: «Das zivilrechtliche Engagement der Beschuldigten stand heute nicht auf dem Prüfstand.» Zivilcourage dürfe jeder zeigen, aber nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Die Meinungsfreiheit habe ihre Grenzen, wo ein strafrechtlicher Schaden entstehe.

Urteil GG260068 vom 6. 11. 2026, noch nicht rechtskräftig.

Source: Neue Zürcher Zeitung · Auswärtige Autoren NZZ

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