Wie viel Transparenz darf es rund um kritische Infrastrukturen (Kritis) geben? Die Angst vor „nachhaltig wirkenden Versorgungsengpässen, erheblichen Störungen der öffentlichen Sicherheit oder anderen schweren Folgen“ treibt auch die Bundespolitik spätestens seit dem Winter-Stromausfall im Berliner Südwesten um. Ausspähversuche, Sabotageakte oder Anschläge könnten mithilfe von öffentlich verfügbaren Informationen erleichtert werden, heißt es im Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung von Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten“. Die Schlussfolgerung des Bundesministeriums des Innern lautet daher: Entsprechende Informationen sollten gar nicht erst verfügbar sein. Doch das Vorhaben, das das Haus unter Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) nun vorgelegt hat, geht weit über „Kritis“ im engeren Sinne hinaus.
So sollen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Informationen zu Stromflüssen und im Versorgungsrücklagegesetz Informationen über die Mittelverwaltung von Sondervermögen für die Beamtenversorgung nur noch stark eingeschränkt zugänglich sein. Zugleich soll der Ausschluss der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen nicht nur aus Staatssicherheitsgründen, bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit, sondern auch bei der verfahrensgegenständlichen Behandlung Kritischer Infrastrukturen möglich sein. Auch im Arbeitsgerichtsgesetz soll eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden, so der Wunsch aus dem Innenministerium. Ebenfalls zur Geheimsache erklärt werden sollen die Berichte zu Problemen mit den branchenspezifischen Sicherheitsstandards der gesetzlichen Krankenkassen und der Pflegekassen. Diese willkürlich wirkende Zusammenstellung ist dabei nur der ergänzende Teil.
IFG soll mit großer Ausnahme versehen werden
Die größte Ausnahmeregelung betrifft das Informationsfreiheitsgesetz: Künftig soll keine Auskunftspflicht „hinsichtlich Infrastrukturen, die durch Rechtsvorschrift als kritische Infrastrukturen bestimmt worden sind oder die besonders schutzbedürftig zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit sind“, bestehen.
BfDI fordert konkrete Gefährdungsanalyse
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Moritz Hennemann kritisiert das Vorhaben als zu pauschal und unbestimmt. Zwar sei das Schutzziel nachvollziehbar. „Erforderlich ist aus meiner Sicht, danach zu unterscheiden, ob das Bekanntwerden einer Information tatsächlich die Sicherheit kritischer Infrastrukturen gefährden könnte“, sagt Hennemann. „Zudem ist zwar der Begriff der kritischen Infrastruktur hinreichend bestimmt, es bleibt aber unklar, welche weiteren Infrastrukturen als besonders schutzbedürftig gelten und was mit Einstufung gemeint ist.“ Daher spreche er sich für eine differenzierte Regelung im Rahmen des IFG aus, „die den Informationszugang einschränkt, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf den Schutz kritischer Infrastrukturen haben kann.“ Voraussetzung dafür wäre jedoch, diese Infrastrukturen eindeutig zu definieren.
(olb)
Source: Heise · Falk Steiner
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