Eine Ärztin schrieb einen Mann krank, ohne ihn zu untersuchen. Vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen kostete ihn das den Job (Aktenzeichen: 4 Ca 1085/25 ).

Ein Arbeitnehmer hatte Urlaub beantragt, der Arbeitgeber lehnte ab. Der Mann hatte da jedoch bereits eine Flugreise gebucht. Für den Zeitraum legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und blieb der Arbeit fern.

Attest ohne körperliche Untersuchung

Auffällig war außerdem: Schon in den Jahren zuvor war er direkt vor oder nach dem genehmigten Jahresurlaub krankgeschrieben gewesen. Der Arbeitgeber zweifelte an der Erkrankung und kündigte fristlos. Der Mann reichte Kündigungsschutzklage ein.

Vor Gericht erklärte der Arbeitnehmer, er habe Rückenschmerzen gehabt. Eine Ärztin habe ihn untersucht und krankgeschrieben. Tatsächlich fand aber keine körperliche Untersuchung statt: Die Ärztin stellte das Attest ohne Untersuchung aus.

Gericht sieht erheblichen Vertrauensbruch

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Besonders schwer wog das Verhalten des Mannes im Prozess. Er behauptete zunächst weiter, ärztlich untersucht worden zu sein. Erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts korrigierte er diese Darstellung. Auch die Ärztin, als Zeugin geladen, deutete zunächst eine Untersuchung an. Darin sah das Gericht einen erheblichen Vertrauensbruch.

Die Rückenschmerzen überzeugten das Gericht ebenfalls nicht. Der Mann gab an, sie schon an einem Freitag bekommen zu haben. An diesem Tag hatten sie ihn aber nicht an der Arbeit gehindert. Hinzu kamen die gebuchte Flugreise und der ausdrücklich abgelehnte Urlaub.

Ein Attest allein reicht nicht

Für Krankschreibungen galt und gilt der Grundsatz: Wer krank ist, ist krank. Ein Attest hat weiterhin eine starke Beweiswirkung . Die Hürden, eine Krankschreibung zu erschüttern, sind nach wie vor hoch.

In ihrer Entscheidung (Aktenzeichen: 5 AZR 335/22 , Urteil vom 28. Juni 2023) stellen die Richterinnen und Richter des Bundesarbeitsgerichts klar, dass einem ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Attest weiterhin ein hoher Beweiswert zukommt.

Die Glaubwürdigkeit eines Attests kann jedoch aus verschiedenen Gründen leiden. Etwa, wenn die Krankheitsgeschichte unplausibel erscheint oder es unverhältnismäßig häufige Arztwechsel gab. Genauso, wenn offensichtlich gegen wesentliche Punkte der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verstoßen wurde. Letztlich kommt es aber auf den Einzelfall an. Im Urteil heißt es dazu: »Ob es dem Arbeitgeber gelungen ist, den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung.«

Source: Der Spiegel · DER SPIEGEL

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