Nach den Krawallen in Zürich: Ob die beiden verhafteten und mit Freiheitsstrafen belegten jungen Männer ins Gefängnis müssen, ist nicht sicher

In der Nacht auf Sonntag hat die Kantonspolizei unter Hunderten von Randalierern zwei festgenommen. Die ausgesprochenen Strafbefehle, die beide mit Gefängnisstrafen belegt, können angefochten werden.

05.11.2026, 16.21 Uhr

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Schäden am morgen danach: Eine bei den Krawallen beschädigte Scheibe an der Tramhaltestelle am Helvetiaplatz.

Schäden am morgen danach: Eine bei den Krawallen beschädigte Scheibe an der Tramhaltestelle am Helvetiaplatz.

Christian Beutler / Keystone

Mehrere hundert Personen haben in der Nacht auf Sonntag im Zürcher Langstrassenquartier randaliert – aber nur zwei konnten verhaftet werden. Keine drei Tage später sind die beiden Schweizer mit unbedingten Gefängnisstrafen belegt worden. Die Staatsanwaltschaft des Kantons erliess am Dienstag gegen den 19-Jährigen eine sechsmonatige, gegen den 21-Jährigen eine viermonatige Freiheitsstrafe. Ihnen wird im Wesentlichen vorgeworfen, an Ausschreitungen im Zuge einer unbewilligten Versammlung teilgenommen und gewalttätige Handlungen gegen Personen – insbesondere Polizisten – und Sachen unterstützt zu haben.

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Spezielle Bedingungen

Die Eile der Massnahme – und ihrer Kommunikation – überrascht. Doch wie die Staatsanwaltschaft auf Anfrage schreibt, werden rund 45 Prozent der jährlich etwa 44 000 Verfahren auf diese Weise abgeschlossen. Demnach werden Personen, die im Kanton Zürich festgenommen werden, im Polizei- und Justizzentrum der Staatsanwaltschaft zugeführt. Diese nehme dort unter anderem Einvernahmen vor und entscheide anschliessend über das weitere Vorgehen.

Laut Staatsanwaltschaft gibt es drei Möglichkeiten: Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, die Person wieder auf freien Fuss zu setzen und das Verfahren weiterzuführen oder aber das Verfahren durch den Erlass eines Strafbefehls abzuschliessen.

Der Strafbefehl ist aber nur unter gewissen Bedingungen möglich: Die maximale Strafe liegt bei höchstens 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zudem muss die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden haben oder der Sachverhalt erscheint anderweitig ausreichen geklärt.

Eine Reihe von Vorwürfen

Laut der Mitteilung der Kantonspolizei wurden die beiden jungen Männer in der Nacht auf Sonntag von Fahndern dabei ertappt, wie sie auf einer Baustelle mutmasslich Wurfgegenstände sammelten, um diese später gegen die Polizei einsetzen zu können. Sie trugen zudem Vermummungsmaterial und Waffen bei sich.

Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen mehrere Vergehen vor: Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung, Hausfriedensbruch sowie Übertretung des Verbots der Gesichtsverhüllung.

Ob die beiden Männer tatsächlich ins Gefängnis müssen, ist allerdings nicht sicher. Der am Dienstag ergangene Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beschuldigten können innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ist dies der Fall, muss die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise abnehmen, um die Einsprache zu beurteilen und zu entscheiden, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder aber Anklage erhebt.

Umstrittenes Instrument für mehr Effizienz

Der Strafbefehl ist ein Mittel, um die Justiz zu entlasten, indem kleinere Vergehen ohne Prozess geahndet werden können. Bis 2010 konnte er nur für Delikte mit maximal drei Monaten Freiheitsstrafe erlassen werden. Seit 2011 können auch Delikte mit einer Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten so erledigt werden.

Unter Juristen ist der Strafbefehl umstritten, weil die Staatsanwaltschaft nicht nur ermittelt, sondern auch über Schuld und Strafe entscheidet. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung findet zunächst nicht statt und auch eine persönliche Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben. Wird innert der recht kurzen Frist von zehn Tagen nach Erhalt keine gültige Einsprache erhoben, wird der Strafbefehl ohne Prüfung durch ein unabhängiges Gericht zum rechtskräftigen Urteil.

Dass die Staatsanwaltschaft in einer Medienmitteilung über die noch nicht rechtskräftigen Strafbefehle informiert hat, begründet sie auf Anfrage mit dem öffentlichen Interesse, das die Ausschreitungen vom vergangenen Wochenende im Zürcher Kreis 4 generiert hätten. Auf die noch nicht eingetretene Rechtskraft und die Möglichkeit der Einsprache habe man ausdrücklich hingewiesen.

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Source: Neue Zürcher Zeitung · Nina Belz

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