Gastbeitrag
Die Revision des Kriegsmaterialgesetzes führt zu einem Kontrollverlust
Nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine kam in der Schweiz zu Recht die Forderung auf, Weitergaben von Kriegsmaterial in Fällen von legitimer Selbstverteidigung zu erleichtern. Die Abstimmungsvorlage schafft aber für solche Konstellationen keine Klarheit.
Marco Sassòli und Evelyne Schmid05.11.2026, 05.25 Uhr
3 Leseminuten
Die Reformvorlage erlaubt es dem Bundesrat in «ausserordentlichen Fällen» von den Bewilligungskriterien abzuweichen,.
Alessandro della Valle / Keystone
Die Referendumsvorlage zum Kriegsmaterialgesetz bedeutet einen Paradigmenwechsel: weg von der Kontrolle darüber, wohin Kriegsmaterial gelangt, hin zum Prinzip «aus den Augen, aus dem Sinn». Sie ist völkerrechtswidrig und schafft bei den neutralitätsrechtlichen Konstellationen entgegen den Versprechungen keine Vorhersehbarkeit.
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Über den Inhalt der Vorlage kursieren Falschinformationen, die Konsequenzen werden heruntergespielt. Tatsächlich enthält die Vorlage drei grosse Änderungen. Die erste Änderung betrifft Nichtwiederausfuhrerklärungen, mit denen sich Empfängerstaaten verpflichten, Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Schweiz an Dritte weiterzugeben. Würde das Gesetz angenommen, dürften alle Länder im Regelfall unbeschränkt Schweizer Rüstungsgüter weitergeben; der Bundesrat kann nur noch unter gewissen Voraussetzungen eine Erklärung verlangen, er muss aber nicht. Bundesrat Guy Parmelin betonte, dass der Bundesrat Weitergaben an die Ukraine verhindern würde.
Vage Ermessensentscheide
Die Revision würde damit ausgerechnet jenes Problem nicht lösen, das ihren politischen Anstoss mit ausgelöst hat. Bei vielen Bauteilen und Komponenten wird dem Bundesrat sogar die Rechtsgrundlage entzogen, eine Nichtwiederausfuhrerklärung zu verlangen, selbst wenn es sicherheitspolitisch oder völkerrechtlich zwingend wäre.
All dies widerspricht Art. 11 des Uno-Waffenhandelsübereinkommens (ATT) und gefährdet die Umsetzung von Art. 7 des gleichen Vertrages. Kein anderes westliches Land verzichtet im Regelfall auf Nichtwiederausfuhrerklärungen. Ohne solche wäre auch keine Prüfung der Verwendung verkaufter Waffen («post-shipment verifications») mehr möglich. Falls die Schweiz auf die Kontrolle von Weitergaben derart weitgehend verzichten würde, gäbe sie ein zentrales Instrument aus der Hand, um ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung nachzukommen, für die Einhaltung der Genfer Abkommen durch Drittstaaten und bewaffnete Gruppen zu sorgen (Art. 1 der Abkommen).
Zweitens erlaubt die Vorlage dem Bundesrat in «ausserordentlichen Fällen», von sämtlichen Bewilligungskriterien abzuweichen, und dies in Bezug auf alle Länder. Dass der Bundesrat dank dieser Abweichungskompetenz in Länder exportieren dürfte, in denen Menschenrechte schwer und systematisch verletzt werden, oder in Länder, die – auch in Drittstaaten – in einen Bürgerkrieg verwickelt sind, sogar wenn sie schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts begehen, untergräbt die Umsetzung des Völkerrechts zusätzlich.
Drittens sollen Gesuche auf einer vom Bundesrat jederzeit anpassbaren Liste von Ländern grundsätzlich auch dann bewilligt werden, wenn diese in bewaffnete Konflikte verwickelt sind. Bei internationalen Konflikten würden Lieferungen von Militärgütern jedoch dem völkerrechtlichen Neutralitätsrecht widersprechen. Waffenausfuhren in Länder, die – auch in Drittstaaten – in Bürgerkriege verwickelt sind, welche aus humanitärer Sicht besonders problematisch sind, «kann» der Bundesrat noch nicht einmal ablehnen, wenn das Bestimmungsland im Anhang 2 der Kriegsmaterialverordnung aufgelistet ist, es sei denn, er mache geltend, dass ausserordentliche Umstände vorlägen und die Wahrung der Interessen der Schweiz eine Ablehnung verlange.
Die bisherige klare Regel für in Konflikte verwickelte Länder würde so durch einen vagen Ermessensentscheid des Bundesrates ersetzt werden, der den Bundesrat ausländischem Druck aussetzt und zu einer unvorhersehbaren Praxis führen würde. Deutschland hat bereits festgehalten, dass diese Lösung ungenügend sei, da sie weiterhin keine Planungssicherheit biete.
Andere Lösungen denkbar
Nach dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine kam verständlicherweise die Forderung auf, Weitergaben in Fällen von legitimer Selbstverteidigung zu erleichtern. Stattdessen stimmen wir nun über eine Vorlage ab, welche für solche Konstellationen keine Klarheit schafft, unvorhersehbare Weitergaben an unerwünschte Empfänger in Kauf nimmt und nicht völkerrechtskonform ist. Dass der Bundesrat völkerrechtliche Verpflichtungen nur einhalten kann, aber nicht muss, ist für die Schweiz aussergewöhnlich, widerspricht dem in Art. 22 weiterhin festgehaltenen Grundsatz des Gesetzes und verletzt die Bundesverfassung.
Im Falle einer Ablehnung sind jedoch Lösungen denkbar, die gezielt das zugrunde liegende Problem lösen, ohne den Verlust der Kontrolle über den Endverbleib von Kriegsmaterial in Kauf zu nehmen. Die Regelung müsste rechtlich anders formuliert werden als im Vorschlag der SP von 2023. Das Gesetz könnte festlegen, dass in klaren, durch die Uno-Generalversammlung festgestellten Selbstverteidigungskonstellationen eine Nichtwiederausfuhrerklärung nicht gilt. Somit müsste sie auch nicht aufgehoben werden, und die Weitergabe läge deshalb ausserhalb des Anwendungsbereichs des Neutralitätsrechts. Es wäre zu hoffen, dass sich das Parlament im Falle einer Ablehnung der Vorlage auf eine gezieltere Revision einigen könnte.
Marco Sassòli ist emeritierter Professor für Völkerrecht an der Universität Genf. Evelyne Schmid ist Professorin für Völkerrecht an der Universität Lausanne.
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Source: Neue Zürcher Zeitung · Auswärtige Autoren NZZ
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