Flüchtige Affäre, Liebesbeziehung oder «dauernde Lebensgemeinschaft»? Über die Mühe des Staates, das amouröse Treiben seiner Bürgerinnen und Bürger zu definieren
Wann ist ein Paar ein richtiges Paar? Und gelten für Richter dabei strengere Regeln? Ein Streifzug durch die Untiefen der Beziehungslehre, die das Bundesgericht diese Woche teilweise neu definiert hat.
08.11.2026, 05.30 Uhr
4 Leseminuten
Am Bundesgericht in Lausanne.
Annick Ramp / NZZ
Verstehe einer die Liebe. Die Schweizerinnen und Schweizer heiraten zwar seltener und lassen sich häufig scheiden, sie leben aber doch gerne in Paarbeziehungen – nur dummerweise oft so, dass sich diese Beziehungen schwer kategorisieren lassen.
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Dabei kann dies entscheidend sein, wie sich gerade am Bundesgericht zeigt. Dort sollen die höchsten Richter des Landes frei und unabhängig Recht sprechen, weshalb sie gemäss Gesetz nicht verwandt, verschwägert oder verheiratet sein dürfen – und untereinander auch keine «dauernde Lebensgemeinschaft» eingehen dürfen.
Allein: Die beiden Richter Yves Donzallaz und Beatrice van de Graaf waren rund elf Monate lang ein Paar. Sie hatte einen Schlüssel zu seinem Haus, übernachtete dort zwei- oder dreimal pro Woche und deponierte Reservekleider. Die beiden gingen zusammen spazieren, machten gemeinsam Ferien und lernten die jeweiligen Kinder und Eltern kennen. Sie zahlten aber getrennt, teilten keine Kosten, waren nur wenig ins Familienleben des andern integriert und wälzten keine Zukunftspläne. Daraus ergibt sich nun die Frage, die das höchste Gericht in den letzten Monaten in eine tiefe Krise gestürzt hat: Führten Donzallaz und van de Graaf damit eine verbotene «dauernde Lebensgemeinschaft»?
Begriffliches Chaos
Die Soziologie untersucht derlei Fragen entlang von drei Komponenten: einer geistig-seelischen, einer wirtschaftlichen und einer körperlichen Komponente, die eine (vielleicht?) exklusive Geschlechtsbeziehung umfasst. Der Rechtsstaat müsste es präziser wissen – eigentlich. Doch Politik und Gesetz verwenden für unverheiratete Paare ohne erkennbare Logik mehrere Begriffe: Bald ist es das «Konkubinat», bald die «faktische», die «eheähnliche», die «nichteheliche» oder eben die «dauernde Lebensgemeinschaft». Das Bundesamt für Statistik schliesslich unterscheidet zwischen der «Ehe» und der nichtehelichen «Konsensualpartnerschaft» (als ob die Ehe unter Zwang eingegangen würde).
Das Problem: Die Begriffe werden oft als Synonym verwendet und, wie auch der Bundesrat einräumt, ohne «allgemeingültige Legaldefinition». Auch das Bundesgericht selber blieb bisher eher vage. Es definiert das Konkubinat als «eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen (. . .) mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird» – wobei aber diese Komponenten jeweils im Einzelfall abzuwägen und zu gewichten seien.
Kein Wunder also, differieren die Antworten je nach Rechtsbereich. Im Scheidungsrecht reichte es, dass eine geschiedene Frau seit drei Jahren mit einem neuen Partner zusammenlebte, damit ihr der Ex-Mann keine Scheidungsrente mehr bezahlen musste. Umgekehrt wurde im Ausländerrecht ein Zusammenleben von drei Jahren als zu kurz erachtet, um daraus gestützt auf das Recht auf Familie bereits eine Aufenthaltsbewilligung zu fordern.
In der Sozialhilfe ist von einem stabilen Konkubinat schon die Rede, wenn zwei Partner seit mindestens zwei Jahren zusammen sind – ab dann wird auch das Einkommen des Partners mitberücksichtigt, bevor es Geld gibt. In der beruflichen Vorsorge hat aber ein Konkubinatspartner erst Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn die Lebensgemeinschaft zuvor ununterbrochen fünf Jahre gedauert hat. Die Tendenz: Der Staat scheint die Hürden so zu setzen, dass Ansprüche an ihn weniger schnell fällig werden.
Schon der Anschein zählt
Und am Bundesgericht? Intern haben die Richter mittlerweile geklärt, dass Liebesbeziehungen unter ihnen grundsätzlich gegen die «Gepflogenheiten» verstossen. Diese Woche haben sie nun auch entschieden, wie sie die gesetzliche Hürde der «dauernden Lebensgemeinschaft» interpretieren.
Weil dabei weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte oder die Systematik des Rechts halfen, fragten sie sich: Was soll die Regel eigentlich? Diese Antwort fiel ihnen einfacher: Man will einerseits eine Machtkonzentration am Gericht verhindern und anderseits sicherstellen, dass die Richter frei von familiärem oder emotionalem Druck entscheiden können. Darum seien – salopp gesagt – Paare nicht genehm. Genauer: Es soll gar nicht erst der Verdacht aufkommen, da könnten Paare am Werk sein.
Also setzten die Richter die Kriterien für eine «dauernde Lebensgemeinschaft» bewusst tiefer an als für ein Konkubinat. Es seien dafür weder eine definierte Dauer noch eine gewisse Stabilität nötig. Auch eine gemeinsame Wohn- und Tischgemeinschaft sei nicht erforderlich (die Diskussion über das Bett blieb allen Beteiligten erspart). Ebenso wenig die gegenseitige Unterstützung und der Beistand einer eheähnlichen Schicksalsgemeinschaft. Und letztlich zähle auch nicht, wie die Betroffenen selber ihre Beziehung beschrieben, sondern vielmehr der äussere Anschein.
Im Ergebnis lautet die Definition somit: Eine dauernde Lebensgemeinschaft besteht, wenn bei objektiver Betrachtung (also nicht bloss gerüchteweise) der Anschein einer solchen besteht. Damit ist die Hürde nun auch tiefer als in der Stadt Zürich. Dort müssen städtische Angestellte in heiklen Konstellationen melden, wenn sie mit Arbeitskollegen in «faktischer Lebensgemeinschaft» leben. Gemeint ist damit laut der Stadt ein Konkubinat.
Für die Richter Donzallaz und van de Graaf heisst das Urteil wiederum: Sie unterhielten nicht wie vorgebracht bloss eine «flüchtige Liebschaft», sondern elf Monate lang eine «dauernde Lebensgemeinschaft». Die Urteile, die sie in dieser Zeit gefällt haben, sind damit anfechtbar. Und die beiden müssen damit rechnen, im Dezember vom Parlament nicht wiedergewählt zu werden. Die Ironie der Geschichte: So sind sie jetzt, wo sie nicht mehr zusammen sind, mehr denn je zur Schicksalsgemeinschaft geworden.
Ein Artikel aus der «NZZ am Sonntag»
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Source: Neue Zürcher Zeitung · Daniel Friedli
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