Bereits seit 2015 kämpft Künast gegen die Verbreitung dieses Falschzitats . Das Meme zeigt ein Bild von Künast mit dem falschen Zitat: »Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal Türkisch lernen.« Die Text-Bild-Kombination wurde bei Facebook in unterschiedlichen Varianten veröffentlicht und geteilt. Künast hat diesen Satz aber nie gesagt. Sie klagte gegen Meta auf Unterlassung und mindestens 10.000 Euro Entschädigung.

Das »Ausgangs-Meme« wurde mittlerweile gelöscht. Vor Gericht will Künast erreichen, dass Facebook auch alle »kerngleichen« Varianten löschen muss – und zwar ohne, dass sie Meta auf die einzelnen Fundstellen explizit hinweisen muss. »Warum? Weil ich es nicht kann«, erklärte Künast in Karlsruhe. Man könne als Privatperson nicht 30 Leute einstellen, die weltweit sinngleiche Posts suchen. »Das ist schlicht und einfach der Job des Konzerns«, so Künast.

Bei Einreichung der Klage im Jahr 2021 erklärte Künast dem SPIEGEL: »Wenn Facebook ein Ort ist, an dem Rechtsextremismus sich von der Basis organisieren kann, Demokratie zerstört wird und Falschinformationen massenhaft verbreitet werden, dann dürfen wir es dem Unternehmen nicht durchgehen lassen, dass Betroffene von Hetze so auf sich allein gestellt sind.«

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte den Unterlassungsanspruch 2024 bestätigt, einen Anspruch auf Schadensersatz aber abgelehnt.

EuGH: Onlinemarktplätze müssen Anzeigen prüfen

Der BGH hatte bereits im Februar 2025 über die Klage verhandelt, wollte dann aber eine Entscheidung des EuGH zu einem ähnlichen Fall abwarten. Der EuGH entschied Ende 2025, dass Betreiber von Onlinemarktplätzen für die Verbreitung personenbezogener Daten in dort veröffentlichen Anzeigen verantwortlich sind. Sie müssen demnach vor der Veröffentlichung Inserate mit sensiblen Daten prüfen und verhindern, dass solche Anzeigen kopiert und auf anderen Websites unrechtmäßig verbreitet werden.

Der BGH äußerte in der erneuten Verhandlung am Dienstag Zweifel, ob diese und andere EuGH-Entscheidungen auf die Künast-Klage übertragbar sind. Er will vom EuGH in Luxemburg nun unter anderem wissen, ob Meta nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung »uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich« ist und ob dem Konzern die in der E-Commerce-Richtlinie enthaltenen Haftungsprivilegien zugutekommen. Das Verfahren wurde bis zu einer Entscheidung aus Luxemburg erneut ausgesetzt. (Az. VI ZR 64/24)

Source: Der Spiegel · DER SPIEGEL

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