Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat erfolgreich gegen eine unlautere Werbeaktion der Deutschen Telekom geklagt. Das Landgericht Köln entschied schon am 17. September 2026, dass die Werbeaktion in der Netzkennung von Smartphone-Displays, die „Im besten Netz“ anzeigte, eine unzumutbare Belästigung war.
360-Grad-Werbung
Im Januar 2026 wunderten sich viele Kundinnen und Kunden der Telekom, dass anstelle der vertrauten Netzkennung Telekom.de plötzlich der Werbeslogan „Im besten Netz“ erschien. Zu sehen war er auf dem Sperrbildschirm und im Kontrollzentrum. Die Anzeige war Teil einer 360-Grad-Werbeaktion des Netzbetreibers, die jedoch bei Kundinnen und Kunden nicht gut ankam.
„Hallo, diese Smartphone-Anzeige ‚Im besten Netz‘ statt ‚Telekom‘ hat mich heute früh extrem verunsichert, dachte an einen Hackerangriff, der alle Daten abgegriffen hat und dann diesen Hinweis hinterlassen hat“, schrieb damals etwa ein verwunderter Telekom-Kunde unter der Ankündigung zur Änderung der Netzkennung der Telekom.
Ein weiterer Kunde beschwerte sich über den „Fail“, dass sein iPhone keine Werbefläche für die Marketing-Abteilung sei, und erklärte, er hätte sich über eine Vorankündigung, zum Beispiel „per SMS oder in der MeinMagenta-App“, gefreut – die Kommentarspalte wurde mittlerweile offenbar deaktiviert.
Telekom hat Berufung eingelegt
Die Werbung führte nicht nur bei Kundinnen und Kunden zu Irritation: Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte am 5. Februar 2026 vor dem Landgericht Köln gegen die Telekom Deutschland GmbH (Az. 33 O 55/26) – das Gericht gab der Klage im September vollumfänglich statt.
„Die Telekom hat die Netzkennung als Werbeplattform missbraucht und dadurch viele Verbraucher:innen belästigt. Einige waren verunsichert und haben sich gefragt, ob etwas mit dem Netz oder ihrem Handy nicht stimmt“, sagt Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. „Die Werbung wurde den Kund:innen auf dem Display ihres Smartphones aufgezwungen, sie ließ sich nicht einmal deaktivieren.“
Das Landgericht Köln folgte der Kritik der Verbraucherzentrale, dass es sich bei der Werbeaktion um eine unzumutbare Belästigung handelt. Die Telekom habe die gewohnte Netzkennung in ein Werbebanner umfunktioniert. Die Werbung werde den Kundinnen und Kunden „gegen ihren Willen aufgedrängt und von ihnen als störend empfunden“, heißt es weiter.
Außerdem führte das Gericht laut vzbv aus, dass Kundinnen und Kunden erst auf den zweiten Blick erkennen würden, dass es sich um Werbung handelt. Sie würden „dadurch gezwungen, ihre Aufmerksamkeit auf die Werbegestaltung zu richten und diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Belästigung sei daher ein wesentlicher Teil der Werbemaßnahme, ihre störende Wirkung werde gezielt ausgenutzt.“
Das Landgericht Köln warnt zudem davor, dass solche Werbeaktionen Schule machen könnten: „Die Telekom und möglich[e] Nachahmer könnten durch eine einfache Änderung der Netzkennung eine erhebliche Anzahl von Personen gleichzeitig erreichen.“ Es bestehe eine konkrete Gefahr, dass solche Belästigungen zunähmen. Zudem hätten Kundinnen und Kunden keine Möglichkeit gehabt, der Werbung im Vorfeld zu widersprechen. Das Urteil ist laut vzbv noch nicht rechtskräftig. Die Telekom hat nach Angaben des Verbandes am 19. Oktober Berufung zum OLG Köln eingelegt (Az. 6 U 103/26). Bereits Anfang Oktober bestätigte das OLG Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die 1&1 gegen die Aktion erwirkt hatte (Az. I-20 U 63/26).
(afl)
Source: Heise · Andreas Floemer
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