Der Fall Hans Jucker und die Anstellung eines weiteren vorbestraften Mannes werfen Fragen zum Umgang von SRF mit Sexualstraftätern auf. Zugleich zeigen frühere Gerichtsentscheide, wie schnell Medien bei der Berichterstattung über solche Fälle Grenzen überschreiten.

06.11.2026, 07.10 Uhr

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Der Fall Jucker ist nicht der einzige, der SRF derzeit beschäftigt.

Der Fall Jucker ist nicht der einzige, der SRF derzeit beschäftigt.

Claudio Thoma / Keystone

Der Fall Hans Jucker sorgte Anfang Woche für Aufsehen. Fast 46 Jahre lang kommentierte Jucker Sportanlässe für das Schweizer Fernsehen. Mit seinen Versprechern und unverblümten Reaktionen wurde er bei den Zuschauern zum Kultmoderator. Was viele Zuschauer nicht wussten: Jucker war 1971 wegen sexueller Handlungen mit Jugendlichen verurteilt worden. Das machten die Tamedia-Zeitungen am Montag publik.

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SRF erklärte darauf, erst vor «wenigen Wochen» von Juckers Verurteilung erfahren zu haben. In einer Mitteilung distanzierte sich der Sender in aller Deutlichkeit von den dokumentierten Straftaten und leitete eine externe Aufarbeitung ein. Zudem entfernte SRF sämtliche Highlight-Clips mit Hans Jucker von den eigenen Plattformen und von Drittplattformen.

Doch nur einen Tag nachdem SRF die Taten Juckers verurteilt hatte, wurde ein weiterer Fall bekannt: Das Schweizer Fernsehen hatte 2022 einen Mann eingestellt, der wegen Sexualstraftaten verurteilt worden war. Wie «20 Minuten» schreibt, wurde der Mann 2002 von einem Bezirksgericht im Kanton Zürich in vier Fällen wegen sexueller Handlungen mit Minderjährigen zu vierzehn Monaten bedingter Gefängnisstrafe verurteilt. Ein psychiatrisches Gutachten hielt allerdings fest, der Verurteilte sei nicht pädophil veranlagt und es bestehe keine Rückfallgefahr.

Verurteilten muss der Weg zurück ins Berufsleben offen stehen

Die beiden Fälle unterscheiden sich voneinander: Bei Hans Jucker geht es um einen bekannten Sportreporter, der trotz seiner Verurteilung noch jahrzehntelang für das Fernsehen arbeitete. Im zweiten Fall steht die Frage im Zentrum, weshalb SRF einen vorbestraften Mann anstellte und ob das Unternehmen von seiner Vorgeschichte wusste. Damit stellen sich rechtliche und medienethische Fragen.

Das Obligationenrecht erlaubt Arbeitgebern, von Bewerbern einen Strafregisterauszug zu verlangen. Bei bestehenden Mitarbeitern können sie kritische Rückfragen stellen. Ein Chef dürfe aber nur jene Daten des Arbeitnehmenden bearbeiten, die «dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind», sagte der Arbeitsrechtsexperte Thomas Geiser den Zeitungen von CH Media.

Gleichzeitig muss auch Menschen mit einem Strafregistereintrag der Weg zurück ins Berufsleben offen stehen. Das gehört zum Prinzip der Resozialisierung. Deshalb erscheinen Verurteilungen im Privatauszug aus dem Strafregister nur während einer bestimmten Frist. Je nach Delikt und Strafart gelten unterschiedliche Regeln. Eine bedingte Strafe, wie sie beide SRF-Mitarbeiter erhielten, erscheint nach Ablauf der Probezeit nicht mehr im Privatauszug. Beim 2022 eingestellten Mitarbeiter lag die Verurteilung zu diesem Zeitpunkt bereits zwanzig Jahre zurück.

Doch laut Journalistenkreisen waren sowohl die Vergangenheit von Jucker, der 2011 verstorben ist, als auch die des anderen Mitarbeiters intern bekannt.

SRF will beide Fälle untersuchen

Auf Anfrage schreibt die Medienstelle von SRF, das Arbeitsverhältnis mit dem betreffenden Mitarbeiter sei gekündigt. Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wolle man sich nicht weiter zu dem Fall äussern. Ob die Kündigung mit seiner Verurteilung, den jüngsten Sparmassnahmen oder persönlichen Gründen zusammenhängt, lässt der Sender offen.

Die Mediensprecherin Nadine Gliesche schreibt, SRF nehme sowohl diesen Fall als auch jenen von Hans Jucker sehr ernst. Im Fall Jucker untersuche das Unternehmen den damaligen Umgang mit dem ehemaligen Mitarbeiter sorgfältig. «SRF wird allfällige Erkenntnisse aus dem Fall Jucker nutzen, um die heute bestehenden Massnahmen zu prüfen und gegebenenfalls weiter zu stärken.»

Teil der Aufarbeitung sei, dass sich SRF und die SRG, «als Medienunternehmen mit öffentlichem Auftrag, mit dem eigenen aktuellen Umgang mit Mitarbeitenden auseinandersetzen, die ausserhalb ihrer Arbeitstätigkeit eine schwere Straftat begangen haben». Laut SRF spielen dabei neben arbeitsrechtlichen Fragen auch die «Auswirkungen auf Vertrauen, Glaubwürdigkeit, Schutzinteressen und die besondere Verantwortung des Unternehmens» eine Rolle. Der Sender will deshalb prüfen, welche Regeln sich innerhalb des geltenden Rechtsrahmens schärfen und umsetzen lassen.

Auch die Medien müssen aufpassen

Doch nicht nur die Arbeitgeber tragen in solchen Fällen eine besondere Verantwortung. Auch die Medien müssen sorgfältig berichten. Die Journalisten müssen zwischen einem Verdacht und einer erwiesenen Tat unterscheiden. Selbst eine gut dokumentierte Recherche rechtfertigt es nicht, einen Beschuldigten sprachlich bereits zum Täter zu erklären. Das zeigte sich in der Causa Luke Mockridge.

Der «Spiegel» veröffentlichte 2021 eine umfangreiche Recherche über die Vergewaltigungsvorwürfe gegen den Comedian. Darin warfen mehrere Frauen Mockridge anonym sexuelle Belästigung vor. In der Folge sah sich der Comedian einer öffentlichen Hetzkampagne ausgesetzt. Obwohl die Ermittlungen gegen ihn bereits zwei Jahre zuvor eingestellt worden waren.

Mehrere Gerichte untersagten später Teile der Berichterstattung. Im Juni 2023 bestätigte das Hanseatische Oberlandesgericht wesentliche Einschränkungen. Es beanstandete unter anderem eine unzulässige Verdachtsberichterstattung und unwahre Tatsachenbehauptungen. Der «Spiegel» musste Passagen aus dem Artikel streichen, und der Text wurde immer kürzer.

Eine weitere Grenze setzt der Persönlichkeitsschutz. Ein bekanntes Beispiel ist der Rechtsstreit zwischen der «Bild»-Zeitung und Jörg Kachelmann. 2011 stand der Wettermoderator wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung vor Gericht. Kachelmann wurde später freigesprochen. Während des Strafprozesses überschritt die Zeitung nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln mehrfach die Grenzen zulässiger Berichterstattung. Die Zeitung habe Kachelmann vorverurteilt und habe damit seine Persönlichkeitsrechte verletzt. 2016 sprach ihm das Gericht rund 430 000 Franken Schadenersatz zu.

Boulevardmedium muss zahlen

Ein Beispiel aus der Schweiz ist die Zuger Affäre um Jolanda Spiess-Hegglin. An der Landammannfeier im Dezember 2014 war es zu einem Sexualkontakt zwischen der damaligen Grünen-Kantonsrätin und einem SVP-Kantonsrat gekommen. Der «Blick» titelte mit mehreren boulevardesken Schlagzeilen zu der Affäre und stellte in einer Schlagzeile die Frage, ob der Politiker seine Kollegin «geschändet» habe. Zudem veröffentlichte die Zeitung Namen und Bilder der beiden Politiker.

Der Schweizer Presserat rügte den «Blick» 2016 wegen der Verletzung der Privat- und Intimsphäre, der Verbreitung unbestätigter Gerüchte und der Missachtung der Unschuldsvermutung. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen den SVP-Politiker mangels Beweisen ein. Im vergangenen Juni entschied das Zuger Kantonsgericht, dass der «Blick» Spiess-Hegglin für reisserische Artikel mehr als 300 000 Franken zahlen muss.

Trotz solchen Urteilen bleibt die öffentliche Aufarbeitung mutmasslicher Sexualstraftaten eine wichtige journalistische Aufgabe. Doch zwischen dem berechtigten Interesse an Aufklärung und der öffentlichen Vorverurteilung verläuft eine schmale Grenze. Wer sie überschreitet, kann den Ruf eines Menschen dauerhaft schädigen.

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Source: Neue Zürcher Zeitung · Kevin Weber

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