SP fordert Korrektur im Abstimmungsbüchlein zu lockereren Waffenexporten
Als «irreführend» bezeichnet die SP-Co-Präsidentin Mattea Meyer die Informationen zur Änderung des Kriegsmaterialgesetzes. Die Bundeskanzlei lehnt das Korrekturgesuch ab – jetzt liegt die Beschwerde beim Zürcher Regierungsrat.
Hanna Dedial31.10.2026, 05.30 Uhr
3 Leseminuten
Am 29. November stimmt die Schweiz über eine Lockerung von Waffenexporten ab.
Bettina Berger / VBS
Die Ukraine profitiert nicht von einer Lockerung des Kriegsmaterialgesetzes, über das die Schweiz am 29. November abstimmt. Das ist ein Fakt, den der Bundesrat mehrmals öffentlich bestätigt hat. So etwa der scheidende SVP-Bundesrat Guy Parmelin an der Medienkonferenz zur Änderung des Bundesgesetzes im September.
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Für die Sozialdemokratische Partei Schweiz und deren Co-Präsidentin Mattea Meyer wird diese Beteuerung im Abstimmungsbüchlein jedoch «irreführend» dargestellt. Bei der Stimmbevölkerung könne der Eindruck entstehen, dass die Ukraine auch direkt oder indirekt von Schweizer Waffenexporten profitieren würde, sollte die Gesetzesänderung angenommen werden.
Als Beispiel nennen die Beschwerdeführer etwa Seite 52 des Abstimmungsbüchleins: Dort führe der Bundesrat aus, dass er nach dem russischen Angriff auf die Ukraine Anfragen europäischer Staaten zur Weitergabe von Schweizer Kriegsmaterial an Kiew habe ablehnen müssen. Auf diese Passage folge unmittelbar die Erläuterung, dass europäische Partnerstaaten künftig nur noch dann Rüstungsgüter aus der Schweiz beziehen wollten, wenn sie selbst darüber entscheiden könnten, ob und an wen sie sie weitergäben.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass in der Abstimmungserläuterung der Krieg in der Ukraine «wiederholt als Begründung für die Lockerung des Kriegsmaterialgesetzes herangezogen werde» und dadurch der Eindruck einer «irreführenden Verknüpfung zwischen Anlass und Wirkung» entstehen könne.
Bereits am Dienstag reichte die SP darum ein Berichtigungsgesuch bei der Bundeskanzlei ein. Die Bundeskanzlei lehnte das Gesuch nach Absprache mit dem federführenden Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem zuständigen Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) ab. Die Bundeskanzlei erklärt die Ablehnung des Gesuchs gegenüber der NZZ wie folgt:
«Unseres Erachtens geht aus den Erläuterungen klar hervor, dass die Ukraine erwähnt wird, weil der Angriffskrieg Russlands dazu beigetragen hat, dass das Kriegsmaterialrecht einer Änderung unterzogen wurde. An keiner Stelle wird aber behauptet, dass die Ukraine von den Änderungen profitieren und neu direkt oder indirekt Schweizer Kriegsmaterial erhalten könnte. Vielmehr machen die Erläuterungen deutlich, dass diese Vorlage der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Sicherheits- und Rüstungsindustrie dienen soll (S. 51) beziehungsweise dass die Schweiz eine konkurrenzfähige Sicherheits- und Rüstungsindustrie aufrechterhalten kann (S. 58).»
Anpassungen im Abstimmungsbüchlein sind selten. Seit 2008 gab es über 160 nationale Abstimmungen. In diesem Zeitraum musste die Bundeskanzlei nur zehnmal Korrekturen an Abstimmungserläuterungen vornehmen. Meist habe es sich dabei um Kleinigkeiten wie Übersetzungsfehler gehandelt, bei zwei Abstimmungen sei es zu inhaltlichen Fehlern gekommen, sagt die Bundeskanzlei auf Anfrage. Die Online-Version der Abstimmungserläuterungen wurde jeweils angepasst und die Öffentlichkeit per Medienmitteilung informiert.
Dieses Mal sieht die Bundeskanzlei im Berichtigungsgesuch keinen Grund zur Korrektur. Doch die SP-Co-Präsidentin Mattea Meyer reichte rechtzeitig eine Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Zürich ein.
Beschwerden über Unregelmässigkeiten bei nationalen Abstimmungen erfolgen zuerst über die Kantonsregierung der Beschwerdeführer. In Meyers Fall ist das der Kanton Zürich. Ihre Beschwerde wird aber vorerst keine rechtlichen Konsequenzen haben: Die kantonalen Regierungen sind nicht für gesamtschweizerische Belange zuständig. Aufgrund ihrer fehlenden Zuständigkeiten können sie auf solche Beschwerden nicht eintreten.
Nach Nichteintreten der Kantonsregierung können Abstimmungsbeschwerden ans Bundesgericht weitergezogen werden. Das Bundesgericht könnte handeln – jedoch erst im Nachgang einer Abstimmung.
Sollte vor einer Abstimmung tatsächlich falsch informiert worden sein, kann das Bundesgericht im Nachhinein Abstimmungen für ungültig erklären. Bisher ist das aber nur ein einziges Mal passiert: bei der Abstimmung zur Abschaffung der Heiratsstrafe im Jahr 2016. Aufgrund eines Rechnungsfehlers standen falsche Zahlen im Abstimmungsbüchlein.
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Source: Neue Zürcher Zeitung · Hanna Dedial
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