Schwer bewaffnet und in Kampfmontur nimmt ein Mann ein Video in einem Zürcher Wald auf. Er glaubt, er sei prädestiniert, um eine «résistance» anzuführen
Bei einer Hausdurchsuchung findet die Polizei unzählige Waffen, darunter ein Granatwerfer, und stellt sie sicher. Der Mann fühlt sich falsch verstanden.
28.10.2026, 05.00 Uhr
4 Leseminuten
Ein Mann nimmt in einem Wald ein Video auf, in dem er seine Waffenkenntnisse bewirbt.
Annick Ramp / NZZ
In einem tief verschneiten Wald steht ein Mann in Kampfmontur und nimmt ein Video auf. Er trägt ein Sturmgewehr in der linken Hand, auf der Seite seines linken Beins ist eine weitere Waffe zu sehen – wahrscheinlich eine Maschinenpistole. In einem Holster oberhalb der rechten Brust steckt eine Pistole. Es ist der 30. November 2021 um die Mittagszeit.
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Mit ruhiger Stimme spricht der Mann in die Kamera, fast fünf Minuten lang. Er erzählt von seinen Ausbildungen mit Waffen. Sein Wissen wolle er in Kursen und Seminaren weitergeben. Denn immer mehr Leute in der Schweiz kauften Waffen, ohne eine Ahnung davon zu haben, sagt er. Wenn es «zu extrem wird in unserem Land», wolle er nicht durch «Friendly Fire» verletzt werden.
Das Video stellt er ins Internet. Wenige Tage später führt die Kantonspolizei bei ihm zu Hause und an seinem Arbeitsplatz eine Hausdurchsuchung durch und stellt unzählige Waffen sicher. Darunter befinden sich ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, neun Pistolen, vier Revolver, vier Sturmgewehre, ein Granatwerfer, ein Laserzielgerät, drei Schalldämpfer sowie diverse Munition.
Zudem stossen die Einsatzkräfte auf eine Hanf-Indooranlage, Hanfblüten und einen Plastiksack mit Marihuana. Kurz zuvor hatte der Mann einer Waffenhändlerin vierzehn Waffen zum Verkauf in Kommission übergeben.
Per Strafbefehl wird der Mann wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Im Oktober 2022 wird der Strafbefehl rechtskräftig, das heisst, der Mann hat ihn akzeptiert.
Doch seine Waffen, die das Statthalteramt beschlagnahmt hat, will er zurück. Nachdem er erfolglos beim Regierungsrat Rekurs eingelegt hat, gelangt er an das Verwaltungsgericht.
Dieses muss sich mit folgender Frage beschäftigen: Haben die Behörden die Waffen zu Recht eingezogen?
Mann sagt, er habe keine «Spinner» ansprechen wollen
Der Mann, um den es hier geht, hat Jahrgang 1969 und führt unter anderem ein Carunternehmen. Dies geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor. Er ist vorbestraft wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten.
Das Video hat er in einer besonderen Zeit aufgenommen: in der Pandemie. Wenige Tage vor der Aufnahme haben die Stimmberechtigten die Änderung des Covid-19-Gesetzes angenommen. Ein «katastrophales Ergebnis» sei dies, sagte der Mann in die Kamera. Die Corona-Politik habe sein Geschäft ruiniert. Er lege den Leuten, die Ja gestimmt hätten, ans Herz, den Kontakt mit ihm zu meiden: «Verpisst euch einfach.»
In der Einvernahme durch die Kantonspolizei sagt er, er habe das Video zu «Werbezwecken» aufgenommen. Schiessen sei sein Hobby, seine erste Ausbildung dazu habe er mit vierzehn Jahren erhalten. Er sei in militärischen Vereinen tätig, nicht aber in Gruppierungen mit radikalem Gedankengut. Mit der Aufnahme habe er keine Spinner ansprechen wollen, und er mache auch keinen Aufruf zu Gewalt.
Was der Mann in Gesprächen auch sagt: Würde die Schweiz «in Schutt und Asche» liegen, wäre er vermutlich prädestiniert, die «résistance» anzuführen. Dies würde jedoch nie von ihm ausgehen, und weder er noch sein Umfeld planten Staatsstreiche. Unterrichten würde er nur «anständige Personen».
Zwei Psychologen kommen zu dem Schluss, dass beim Mann eine Waffenaffinität vorliege, die er seiner Meinung nach legal ausüben wolle. Im Gespräch habe er «mit einer ausgeprägten Fähigkeit zur Perspektivenübernahme, einer Reflexionsbereitschaft und einer gefestigten Identität imponiert».
Weder aus den Akten noch aus dem Gespräch hätten sich Anhaltspunkte für eine Eigen- oder Fremdgefährdung ergeben. Davon habe sich der Mann sowohl in der Einvernahme als auch im Gespräch deutlich distanziert.
Im Gespräch sei der Mann «freundlich, höflich und offen» gewesen und auch bei kritischen Fragen ruhig geblieben. Hinweise auf eine schwere psychische Störung, wiederholte, regelverletzende und dissoziale Verhaltensweisen, ein Mangel an Verankerung gesellschaftlicher Normen bis hin zu dissozialer Persönlichkeit oder hoher Psychopathie oder eine Gewaltbereitschaft fehlten.
Dem Video seien keine Drohungen zu entnehmen. Momentan sei deswegen von einer geringen Gefahr für schwere, zielgerichtete Gewalt auszugehen.
«Geeignet, Massnahmengegner anzusprechen»
Das Verwaltungsgericht hingegen sieht in dem Video die «Wahrscheinlichkeit einer Drittgefährdung», wie es in seinem jüngst publizierten Urteil festhält. Der Mann erwecke darin keinen friedfertigen Eindruck, und das Video könne als Drohung verstanden werden.
Seine Aussagen eigneten sich insbesondere, gewaltbereite Massnahmengegner anzusprechen, und zeichneten ein konkretes Bild einer Auseinandersetzung, in deren Rahmen es zu Verletzungen durch «Friendly Fire» kommen könnte.
Zwar habe sich der Mann einsichtig gezeigt, dass das Video falsch verstanden werden könnte – er distanziere sich aber nicht vom «imaginierten gewalttätigen Szenario». Erschwerend käme sein zumindest früherer Marihuanakonsum dazu, und seine Vorstrafen liessen auf ein gewisses Gewaltpotenzial schliessen.
Das Gericht hält zudem fest, dem Mann könne keine «übermässige Sorgfalt» beim Aufbewahren seiner Waffen attestiert werden. So habe er bei der polizeilichen Einvernahme angegeben, er bewahre an seinem Arbeitsort einen Revolver und zwei Pistolen auf. Gemäss dem entsprechenden Protokoll seien dort aber drei Revolver, drei Pistolen, eine Maschinenpistole und eine Schreckschusspistole sowie zwei Kaninchentöter sichergestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hält die Einziehung der Waffen deshalb für gerechtfertigt. Es weist die Beschwerde des Mannes ab.
Der Fall ist noch nicht abgeschlossen. Eine Beschwerde ist vor dem Bundesgericht hängig.
Urteil VB.2025.00267 vom 20. 8. 2026, noch nicht rechtskräftig.
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Source: Neue Zürcher Zeitung · Isabel Heusser
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