Ein Mädchen ist oft in Streitereien verwickelt, Kinder haben Angst vor ihm. Dann fehlt es acht Monate lang in der Schule
Die Mutter hingegen sagt, ihre Tochter habe in der Schule ein Trauma erlitten. Sie fordert eine Umplatzierung in Zürich – und geht vor Gericht.
04.11.2026, 16.00 Uhr
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Illustration Ida Götz / NZZ
Am 2. Februar zieht die Leitung einer Sekundarschule in der Stadt Zürich Konsequenzen: Sie dispensiert ein Mädchen vorübergehend vom Unterricht – zum Schutz vor sich selbst sowie der Mitschülerinnen und Mitschüler.
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Das Mädchen sei in viele Konflikte verstrickt, heisst es in der Begründung. Klassenkameraden fürchteten sich vor ihr, Eltern seien deswegen bei der Schulleitung vorstellig geworden. Für die Schulleitung ist klar: Ein geregelter Unterricht ist schwierig.
Es ist die Eskalation eines langwierigen Streits. Denn das Mädchen will nach der Dispensierung, die nur für kurze Zeit angeordnet wurde, nicht in die Klasse zurück. Acht Monate lang fehlt es im Unterricht. Die Mutter verlangt, dass ihre Tochter in einen anderen Schulkreis versetzt werde – sie geht dafür bis vor das Verwaltungsgericht.
Schule macht Meldung bei der Kesb
Das Mädchen mit Jahrgang 2013 hat einen schwierigen Start ins Leben. Als Zweijährige flüchtet sie zusammen mit ihrer Familie in die Schweiz. Zwei Jahre später lassen sich die Eltern scheiden. Gemeinsam mit der Mutter und den drei Geschwistern besucht sie jahrelang eine Gruppentherapie. Die Kesb hat für die Familie eine Beistandschaft errichtet, die Sozialbehörde eine Familienbegleitung initiiert.
Mitte Dezember 2024 zieht die Familie innerhalb der Stadt Zürich um, das Mädchen wird einer sechsten Klasse zugeteilt. Wenige Wochen später kommt es vor einer Turnlektion zu einem Zwischenfall. Der Klassenlehrer weist die Schülerin darauf hin, dass sie keine korrekte Sportkleidung trage.
Im Materialraum soll sie den Lehrer angeschrien und ihn als Rassisten bezeichnet haben. Danach verlässt sie den Unterricht. In einem späteren Gespräch provoziert sie den Lehrer so lange, bis dieser laut wird. Zur Deeskalation soll das Mädchen zwei Tage lang in einem Kindergarten helfen, statt den Unterricht zu besuchen.
Doch das Mädchen kommt nicht mehr in die Schule zurück. Die Schulleitung besteht darauf, dass es an einem Programm teilnehme, in dem Schüler bei Problemen betreut werden. Sowohl die Mutter als auch das Mädchen lehnen dies aber ab. Weil es der Schule weiterhin fernbleibt, erstattet diese Meldung bei der Kesb.
Die Schule versetzt das Mädchen in eine Parallelklasse im gleichen Schulhaus. Dort besucht es den Unterricht mehrheitlich – ausser es muss zum Turnen in das Schulhaus, wo es zum Zwischenfall mit dem Lehrer gekommen war. Doch weil es so lange gefehlt hat, verweigert ihm die Schule das Zeugnis.
Die Probleme gehen weiter, als der Teenager in die Sekundarschule wechselt. Zwar wird nach einem Gespräch in den Akten vermerkt, dass es das Mädchen vermehrt schaffe, Konflikte direkt mit den Betroffenen anzusprechen. Es arbeite gut mit und wirke freudig. Doch die Lehrpersonen beobachten auch, dass das Mädchen andere Klassenkameraden auslacht und selbst verbal angegriffen wird. Immer wieder kommt es zu Streitereien. Eltern beschweren sich, dass ihre Kinder Angst vor dem Mädchen hätten.
Schliesslich dispensiert die Schulleitung das Mädchen. Ihm wird Einzelunterricht angeboten. Doch dann erleidet das Mädchen einen Zusammenbruch und muss zehn Tage lang ins Spital.
Wie weiter mit der Schülerin? Die Behörden bieten an, sie in eine andere Klasse innerhalb des gleichen Schulkreises umzuplatzieren. Doch sowohl das Mädchen als auch die Mutter verlangen den Wechsel in einen anderen Schulkreis. Die Mutter legt Rekurs beim Bezirksrat ein – erfolglos. Sie zieht den Entscheid weiter ans Verwaltungsgericht.
Die Mutter argumentiert, das Kind lebe in ständiger Angst, ehemaligen Mitschülern auf der Strasse oder in öffentlichen Verkehrsmitteln zu begegnen. Es besuche eine Therapie, und eine Rückkehr in das «mit dem Trauma verbundene Umfeld» würde deren Verlauf schaden.
Die Schulbehörde hingegen sieht sich im Recht. Sie argumentiert, man habe wiederholt das Gespräch mit Mutter und Tochter gesucht und verschiedene Unterstützungs- sowie Integrationsmassnahmen angeboten. Auch die Einschätzungen der beteiligten medizinischen und psychologischen Fachpersonen seien berücksichtigt worden. Zudem habe man das Mädchen auf Wunsch der Mutter einer anderen Schule zugeteilt als ursprünglich vorgesehen. Deshalb habe man die gesetzliche Verantwortung wahrgenommen.
Behörden müssen Kind ausserhalb von Schulkreis platzieren
Das Verwaltungsgericht hat nun aber die Beschwerde der Mutter gutgeheissen. Entscheidend sei, welche Schulhauszuteilung zu einer raschen Besserung der «unzumutbaren» Situation führe, heisst es im jüngst publizierten Urteil. Dem Umstand, dass das Kind von Angstzuständen berichte und befürchte, der Willkür der Kreisschulbehörde ausgesetzt zu sein, komme eine «massgebliche Bedeutung» zu.
Die Reaktion des Mädchens möge bei objektiver Betrachtung übertrieben wirken. Sie lasse sich mit den verschiedenen Belastungsfaktoren erklären: der Fluchtvergangenheit, den Problemen innerhalb der Familie – auch die Schwester weigert sich seit Monaten, zur Schule zu gehen – sowie dem Gefühl, bei Konflikten immer als «Täterin» hingestellt zu werden. Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich die Situation in einer Schule im selben Schulkreis ändert.
Zwar garantiere eine Schule ausserhalb des bisherigen Schulkreises nicht, dass sich bei Schwierigkeiten ein vergleichbares Muster einstellen werde und sich das Mädchen erneut zurückziehe. Das sei aber kein Grund, diesen Schulwechsel von Anfang an als untauglich einzustufen. Zudem hege das Mädchen den dringlichen Wunsch, wieder in die Schule gehen zu dürfen.
Urteil VB.2026.00498 vom 22. Oktober 2026, noch nicht rechtskräftig.
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Source: Neue Zürcher Zeitung · Isabel Heusser
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