Online seit heute, 13.05 Uhr

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Regelung des Mindestalters für eine Eheschließung in Österreich von 18 Jahren bestätigt. Anlass für die Entscheidung war der Antrag eines Österreichers und einer Serbin, die im Alter von 19 bzw. 16 Jahren in Serbien geheiratet hatten.

Nach dem Umzug des Mädchens nach Österreich hatte das Bezirksgericht Feldkirch die Ehe aber für nichtig erklärt. Der Nationalrat hatte 2025 einstimmig die Möglichkeit abgeschafft, minderjährige Personen für ehefähig erklären zu lassen.

Unverhältnismäßigkeit beanstandet

Die beiden Antragsteller hatten hingegen vorgebracht, es sei unverhältnismäßig und sachlich nicht gerechtfertigt, eine Eheschließung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter allen Umständen zu verbieten.

Minderjährige könnten auch geschützt werden, indem ein minderjähriger Verlobter im Einzelfall vom Gericht für ehefähig erklärt werden kann, wenn die erforderliche Reife und Einsichtsfähigkeit vorliegen, lautete das Argument der beiden Antragsteller.

Das Paar erhob gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung und stellte aus diesem Anlass den Antrag an den VfGH.

Schutz vor Kinder- und Zwangsheirat

Der VfGH hielt in seiner Entscheidung hingegen fest, dass das Parlament den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum nicht überschreitet, wenn es die Ehefähigkeit ohne Ausnahme an die Volljährigkeit knüpft.

Die Regelung diene „dem im öffentlichen Interesse gelegenen Ziel, Minderjährige unter Berücksichtigung des Kindeswohles vor zu früher Heirat zu schützen und Kinder- und Zwangsheiraten zu verhindern“.

Source: ORF · ORF.at

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