VfGH-Entscheidung

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat am Mittwoch eine Regelung zur Betreuung von Social-Media-Accounts von Regierungsmitgliedern aufgehoben. Die 2025 eingeführte Regel hatte es ermöglicht, dass Medienkanäle von Politikerinnen und Politikern bzw. von Parteien oder parteinahen Organisationen durch Kabinettsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter betreut werden konnten.

Online seit heute, 21.39 Uhr

Die staatlichen „Personalspenden“ sind eigentlich durch das geltende Spendenverbot für politische Parteien untersagt. Den Versuch von 2025, diese Praxis trotzdem zu erlauben, hat der Verfassungsgerichtshof nun gestoppt. Die FPÖ hatte beim Höchstgericht die Aufhebung der Regelung beantragt.

Der VfGH begründete seine Entscheidung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit politischer Parteien und der staatlichen Verpflichtung zur Neutralität gegenüber allen Parteien (Äquidistanz). Wenn aber öffentliche Mittel in einer Weise eingesetzt werden, dass eine oder einzelne Parteien gegenüber den anderen durch die öffentliche Hand in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise wirtschaftlich begünstigt werden, werde gegen diese Grundsätze verstoßen.

VfGH: Abgrenzung der Inhalte nicht genug

Das sei durch die angefochtene Regelung der Fall gewesen. Regierungsparteien wurden gegenüber Oppositionsparteien dadurch unsachlich begünstigt, weil sie für die Betreuung parteipolitisch zugeordneter Social-Media-Accounts auf staatliche Ressourcen und öffentlich Bedienstete zurückgreifen konnten. Daran änderte auch die Vorgabe nichts, dass die Beiträge von parteipolitischen Inhalten abgegrenzt werden mussten, argumentierte der VfGH.

Das Höchstgericht stellte klar, dass staatliche Förderungen politischer Parteien zwar grundsätzlich unterschiedlich ausgestaltet werden dürfen, wenn dafür sachliche Kriterien bestehen, etwa die Stärke einer Partei im Nationalrat oder in einem Landtag. Die bloße Beteiligung an einer Bundesregierung oder Landesregierung sei jedoch kein zulässiges Differenzierungskriterium, hieß es sinngemäß.

Bisher Strafzahlungen von über 400.000 Euro

Sollten sich Regierungsparteien nicht an das Verbot der Betreuung ihrer Social-Media-Accounts durch Kabinetts- bzw. Büromitarbeiterinnen und -mitarbeiter halten, drohen ihnen Strafen. Bisher hat der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS), der im Kanzleramt angesiedelt ist, wegen einschlägiger Verstöße über 400.000 Euro an Strafzahlungen verhängt.

Für vier Regierungsbüros von ÖVP, SPÖ, NEOS und Grüne bezifferte der Rechnungshof (RH) die jährlichen Kosten der Social-Media-Betreuung mit bis zu 220.000 Euro. Die entsprechenden Personalkosten wurden den Parteien als Geldbuße aufgebrummt. Gegen die FPÖ verhängte der Senat 2020 eine Strafe von 185.000 Euro, weil der Parlamentsklub die Facebook-Seite des damaligen Obmanns Heinz-Christian Strache betrieben hatte.

Letzteres wäre heute allerdings wohl zulässig: Denn obwohl der VfGH die „lebenden Subventionen“ durch Kabinettsmitarbeiter am Mittwoch untersagte, blieb eine ebenfalls 2025 eingeführte Ausnahmeregelung für Personalspenden der Parlamentsklubs an die Parteien unangetastet.

Source: ORF · ORF.at

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